Regelwerke der Organisation

ORGANISATIONS-SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Das A.D.D.I. MARTIAL ARTS ORGANISATION, kurz A.D.D.I. genannt ist historisch, die erste und einzig, selbständige und globale „Non-Profit-Vereinigung“ von Kampfkünstlern und Kampfsportler. Die Organisation führt den Namen, „A.D.D.I. MARTIAL ARTS ORANISATION“ (A.D.D.I.), „Allstyle Dragon Dojos International“. Die Organisationsmarke (Logo mit Schriftzug), ist auch als offizielle Handels- und Schutzmarke im deutschen Patent- und Markenamt in München offiziell registriert und geführt.

 

2. Der Wirkungsbereich der A.D.D.I. erstreckt sich auf die gesamte internationale Kampfkunst- und Kampfsport-gemeinschaft und ist somit Global ausgerichtet.

 

3. Sitz und Gerichtsstand der A.D.D.I. MARTIAL ARTS ORGANISATION  ist  für Europa München und für alle übrigen Länder Miami in den USA.

 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziel

 

1. Die A.D.D.I. verfolgt das Ziel, betriebenen Budo-Künste und Sportarten, sowie vergleichbare Aktivitäten als Volks-, Breiten- und Leistungssport in Theorie und Praxis zu fördern, pflegen, verbreiten, sowie die verschiedenen Kampfsport- und Kampfkunstdisziplinen in Sportschulen, Vereinen, Clubs und Interessengemeinschaften zu vereinigen, unterstützend zu organisieren und als leitendes und förderndes Organ in diesem Sinne zu fungieren. Die A.D.D.I. ist sportlich, politisch und konfessionell unabhängig und neutral, respektiert jedoch strikt die jeweiligen Landesgesetze. Die Organisation reinvestiert seine Einnahmen und oder Gewinne wieder in neue Projekte und Aufgaben bzw. verwendet die Mittel zum Erhalt dieser.

 

2. Dazu verfolgt die A.D.D.I. insbesondere die nachfolgenden Ziele und erfüllt die damit verbundenen Aufgaben:

- Pflege des traditionellen Budo und Weiterentwicklung des modernen Budo.

- Knüpfung und Pflege von internationalen Kontakten mit anderen Kampfkunst- und Kampfsport-Organisationen.

- Bewahrung der Traditionen und Ursprünge sowie heranführen der Jugend an die verschiedenen Kampfkunst- und 

  Kampfsportarten.

- Bildung einer Gemeinschaft (Arbeitsgruppe IBBC) der Budolehrer die für alle Budokas offen ist und sich für seriöse

  und fachgerechte Ausbildungs- und Prüfungsinhalte einsetzt.

- Durchführung von Prüfungen und Dan-Verleihungen

- Forschung und Lehre im Bereich des Budo.

- Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen.

- Durchführung von Veranstaltungen u.a. insbesondere in den Bereichen Jugendsport.

- Durchführung von Wettkämpfen in den vertretenen Budo-Disziplinen auf nationaler und internationaler Ebene         
- Erwachsenensport, Breitensport und Freizeitsport.

          - Besondere Förderung und Weiterentwicklung der Budo- Sportarten für Frauen, Mädchen und Behinderte

            (Behindertensport).

 

3. Die der A.D.D.I. angeschlossenen Schulen, Vereine und Clubs, haben für die Dauer ihrer Zugehörigkeit das Recht, Gürtelprüfungen für Kyu- / Kup- und Dan-Grade bis einschließlich zum 5. Dan durchzuführen. Diese Prüfungen haben nach den Regularien der A.D.D.I. zu erfolgen. Näheres regeln die einzelnen Ordnungen.

 

4. Das A.D.D.I. und seine angeschlossenen Vereine, Schulen und Gruppen (Ausbildungs- und Prüfungsstätten) bzw. das I.B.B.C. vergeben Kyu- / Kup- und Dan-Grade der A.D.D.I., sowie in Zusammenarbeit der jeweiligen Prüfungsbeauftragten der ITF auch ITF-Dan-Graduierungen. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.

 

5. Die A.D.D.I. strebt eine Zusammenarbeit mit Budo-Organisationen anderer Nationen, sowie die Mitgliedschaft im Deutschen Olympischen Sportbund und geeigneter Fachorganisationen an.

 

6. Alle in der A.D.D.I. anerkannten Dan-Trägerinnen und Dan-Träger sind in einem nach Disziplinarten unterteilten Verzeichnis namentlich zu erfassen.

 

7. Die A.D.D.I. verfolgt ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch Pflege des Budosportes im Allgemeinen und der in der A.D.D.I. betriebenen spezifischen Disziplinen im Besonderen. Die Organisation ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

8. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der A.D.D.I.

 

9. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der A.D.D.I. fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

10. Aufforderungen und Handlungen von Mitgliedern, die im Widerspruch zu den Aufgaben der A.D.D.I. stehen, gelten als organisationsschädigendes Verhalten.


§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann werden:

 

a) Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen:

 

Jede(r) Kampfsportler(in) / Kampfkünstler(in) unabhängig seiner Herkunft, Zugehörigkeit oder Graduierung, sowie Budoka, die sich unter dem Dach und der Obhut der A.D.D.I. in der Ausbildung befinden.

 

b) Gruppenmitgliedschaft:

Neben Einzelmitgliedschaften können auch gemeinnützige Vereine, kommerzielle Budo-Sportschulen und Clubs Mitglieder in der A.D.D.I. werden.


2. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet das Präsidium der A.D.D.I.  Mit seiner Aufnahme gehört das Mitglied offizielle der A.D.D.I. (Betreuungsgebiet E.M.E.A.) an. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, entscheidet auf Antrag des Antragstellers die Präsidiumsversammlung.

 

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Förderung der Ziele der A.D.D.I einzusetzen. Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

 

4. Der Austritt von Einzelmitgliedern, Gruppenmitgliedern (Schulen, Vereine und Clubs), ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß dem Vorstand der A.D.D.I. spätestens 3 Monate zuvor schriftlich erklärt werden.

 

5. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Ableben, Austritt, Streichung (nach § 3 Abs. 6) oder Ausschluß. Die Mitgliedschaft von Vereinen, Schulen oder Clubs endet automatisch mit dem Verlust der operativen  Tätigkeit (Schließung Stillegung oder Insolvenz), sowie durch Austritt, Streichung oder Ausschluß. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten, unbeschadet der Verpflichtung zur Bezahlung noch ausstehender Beitragsrückstände oder sonstiger Forderungen der A.D.D.I., die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Ein ausgeschiedenes Mitglied oder Funktionär hat kein Anrecht auf das Organisationsvermögen der A.D.D.I. oder Teile hiervon oder auf Rückerstattung von Beiträgen.

 

6. Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes des A.D.D.I. ohne förmliches Ausschlußverfahren aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:

 

- es mit einem Beitrag im Rückstand ist (vgl. § 4 Ziff. 3),
- es mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der A.D.D.I. trotz zweimaliger Mahnung im Verzug ist,
- es über die dem A.D.D.I. zuletzt angezeigte Anschrift (EDV) nicht mehr erreicht werden kann und seine erreichbare Anschrift vorsätzlich nicht mitgeteilt hat.

 

7. Beim Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Der Vorstand der A.D.D.I. legt den Antrag ohne eigene Zusätze dem Rechtsausschuß zur Bearbeitung und Entscheidung vor. Die Antragsbe-rechtigung ergibt sich aus der Rechtsordnung. Vor der Entscheidung ist der Betroffene zu hören. Gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses kann jede Partei, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung, Einspruch einlegen. Die Präsidiumsversammlung entscheidet in letzter Instanz. Zum Ausschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer bei geheimer Abstimmung nötig. Der Rechtsausschuß kann in schwerwiegenden Fällen verfügen, daß die Mitgliedsrechte des Betroffenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen. Im Falle eines Ausschlusses endet die Beitragspflicht mit dem Ausschluß. Die Verfahrensfragen und Kostenentscheidungen werden durch die Rechtsordnung des A.D.D.I. geregelt.


§ 4 Beiträge

 

1. Jedes offizielle Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Präsidiumsversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

 

2. Wer seinen Jahresbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt hat, besitzt bis zur vollen Zahlung auf keine Rechte.

 

3. Wer mit seinem Beitrag trotz Mahnung über ein Jahr im Rückstand ist, kann ohne förmliches Ausschlußverfahren aus der Mitgliederliste des A.D.D.I. gestrichen werden (vgl. § 3 Ziffer 6).


§ 5 Präsidiumsversammlung

 

1. Oberstes Organ des A.D.D.I. und letzte Instanz bei Rechtsfragen ist die Präsidiumsversammlung.

 

2. Die Aufgaben der Versammlung sind:

 

a) Feststellung der Beschlußfähigkeit und Stimmberechtigung, Genehmigung des letzten Mitgliederversammlungs-protokolls, Beschlußfassung über die Tagesordnung.

 

b) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes nach § 7, Ziffer 1
  

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
 
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

 

e) Entlastung des Gesamtvorstandes nach § 7 Ziffer 1

 

f) Neuwahl des Funktionärstabes, der Pressereferentin oder des Pressereferenten sowie Schaffung neuer Abteilungen nach Bedarf

 

g) Bestätigung des Vorsitzenden des I.B.B.C. als Mitglied des Gesamtvorstandes

 

h) Neuwahl des Rechtsausschusses

 

i) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren

 

j) Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen; alle Ordnungen des A.D.D.I. sind nicht Bestandteile dieser Satzung.

 

k) Ernennung einer Ehrenpräsidentin oder eines Ehrenpräsidenten

 

l) Entscheidung anstehender Rechtsfragen als letzte Instanz

 

m) Beschlussfassung über Anträge

 

n) Termin und Ortswahl für die nächste Mitgliederversammlung


3. Die Präsidiumsversammlung wird alle zwei Jahre unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens acht Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die A.D.D.I.-Kollegien und Abteilungen von vom Präsidenten oder der Vizepräsidenten einberufen. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können von den Kollegien, (I.B.B.C.) und Abteilungen, sowie vom Vorstand des A.D.D.I. gestellt werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen sechs Wochen vor der Versammlung beim Präsidium der A.D.D.I. eingegangen sein. Sachanträge zur Aufnahme in die endgültige Tagesordnung müssen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens vier Wochen vor der Versammlung beim Präsidium der A.D.D.I.  eingegangen sind. Sie müssen dann wenigstens drei Wochen vor der Versammlung vom Präsidium des A.D.D.I. mit der ergänzten endgültigen Tagesordnung den Einzuladenden bekanntgegeben werden. Über nicht auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten kann kein Beschluß gefaßt werden.

 

4. Eine außerordentliche Präsidiumsversammlung muß vom Präsidenten oder Vizepräsidenten der A.D.D.I. innerhalb acht Wochen schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse der A.D.D.I. erfordert oder wenn die Einberufung von Abteilungsleitern / Funktionären / Dan-Kollegien unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium schriftlich verlangt wird. Diese Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die reguläre Präsidiumsversammlung.

 

5. Auf den Versammlungen der A.D.D.I. haben nur die anwesenden Delegierten der einzelnen Abteilungen und Kollegien, bzw. die Mitglieder des Gesamtvorstandes des A.D.D.I., der Ehrenpräsident des A.D.D.I., und der Vertreter des Rechtsausschusses der A.D.D.I. Rede- und Vorschlagsrecht.

 

6. Nach jeder ordnungsgemäßen Einberufung und Eröffnung ist die Präsidiumsversammlung in jedem Fall beschlußfähig.

 

7. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

8. Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

 

9. Funktionärswahlen (Bundesbeauftrage Disziplin- bzw. Abteilungsleiter und sonstige Vorstände mit Ausnahme des Präsidenten und Stellvertreter), erfolgen alle vier Jahre vor Ablauf der Wahlperiode, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Außer durch Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt ein Wahlamt durch Austritt oder durch Ausschluß aus der A.D.D.I., durch Widerruf, Amtsausführungsverbot oder Rücktritt. Ein Antrag auf Widerruf bedarf zu seiner Verhandlung der Unterstützung von wenigstens einem Drittel der anwesenden wahlberechtigten Delegierten. Der Widerruf ist auf den Fall beschränkt, daß ein wichtiger Grund (gemäß § 27, Ziffer 2) vorliegt. Wahlen erfolgen für jedes Amt gesondert und schriftlich. Wenn jedoch nur ein einziger Vorschlag für ein Amt zur Wahl steht, ist die Wahl durch Handzeichen möglich. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit; wird eine solche nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erreichten. Auch Nichtanwesende können, vorausgesetzt, daß ihr Einverständnis schriftlich dem Präsidium des A.D.D.I. vorliegt, für ein Amt zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden.

 

10. Für die Verhandlung und Beschlußfassung über Angelegenheiten nach Absatz 2,  Buchstabe e) wird von der Versammlung eine Wahlkommission (Vorsitzende(r) und zwei  Beisitzer/innen) gewählt, die nicht dem Vorstand angehören darf. Diese führt auch die Wahl des Vorstandes (nach § 7, Absatz 1 Buchstabe a) bis e) durch.

 

11. Für die Verhandlung und Beschlußfassung über Angelegenheiten nach Absatz 2, Buchstabe e) wird von der Versammlung eine Wahlkommission (Vorsitzende(r) und zwei Beisitzer/innen) gewählt, die nicht dem Vorstand angehören darf. Diese führt auch die Wahl des Vorstandes (nach § 7, Absatz 1 Buchstabe a) bis e) durch.

 

12. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll über die Präsidiumsversammlung ist vom Präsident, und Vizepräsident sowie der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bei anderen Versammlungen (z.B. in den Abteilunsgruppen) genügen die Unterschriften der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters oder der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. des Protokollführers.


§ 6 Stimmrecht, Antragsrecht 

 

Stimmberechtigt sind die anwesenden Vertreterinnen/Vertreter der  Abteilungen und Gremien (Kollegien). Außerdem haben der Vorstand der A.D.D.I. und die Ehrenpräsidentin bzw. der Ehrenpräsident des A.D.D.I. Stimmrecht.


§ 7 Gesamtvorstand (Präsidium)

 

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidium und dem erweiterten Vorstand (Verwaltung).

 

a) Das Präsidium besteht aus:
    dem Präsidenten
    dem Vizepräsidenten
    dem Geschäftsführer 
    dem Leiter Finanzen*2

*1das Amt des Geschäftsführer wird gleichzeitig vom Präsidenten geführt
*2das Amt des Leiter Finanzen wird gleichzeitig vom Vizepräsidenten geführt

 

b) dem erweiterten Vorstand (Verwaltung) gehören an:

    der Generalsekretär *1
    der Pressereferent, der/die Vorsitzende der Budo-Kommission und die Sportreferentin oder der Sportreferent.

 

Die  Leitung der A.D.D.I. obliegt dem Präsidium. Dieses ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

2. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes darf höchstens zwei Ämter in der A.D.D.I. gleichzeitig bekleiden.

 

3. Der Gesamtvorstand ist auf unbeschränkten Zeitrahmen eingesetzt.

 

4. Jedes Vorstandsmitglied verbleibt solange im Amt, bis diese selbst ausscheidet  oder  durch das 

    Präsidium  (durch den Präsidenten) verbschiedet wird.


§ 8 Ehrenpräsidentin / Ehrenpräsident / Ehrenmitglied

 

1. Die Präsidiumsversammlung kann eine Ehrenpräsidentin bzw. einen Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ehren-

    präsidentin / der Ehrenpräsident hat Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht auf allen Versammlungen der A.D.D.I.

 

2. Ehrenmitglieder haben die Rechte wie jedes Einzelmitglied, sind aber beitragsfrei.


§ 9 Präsident

 

1. Der Präsident leitet die A.D.D.I., setzt die Tagesordnung der Präsidiumsversammlung fest und leitet diese oder bestimmt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

 

2. Der Präsident führt zusätzlich als Geschäftsführer die A.D.D.I. Verwaltung gesamtverantwortlich und wird dabei vom Generalsekretär in der Administration unterstützt.

 

3. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Vizepräsident.

 

4. Vorstand im Sinne § 26, Abs.2 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident, und zwar jeder für sich allein.


§ 10 Vizepräsident

 

1. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle oder auf Weisung und führt dessen Aufgaben 

(§ 9) dann in voller Verantwortlichkeit mit sämtlichen Rechten durch.

 

2. Der Vizepräsident führt zusätzlich den Verwaltungsbereich Finanzen und übernimmt somit auch das Resort Melde- und Mahnwesen. In dieser Funktion obliegen ihm alle Aufgaben und Rechte eines Schatzmeisters.

 

3. Im Verhinderungsfalle oder auf Weisung, wird der Vizepräsident durch den Generalsekretär / Geschäftsführer vertreten. Dieser führt dessen Aufgaben (§ 9) dann in voller Verantwortlichkeit mit sämtlichen Rechten im Innenverhältnis durch.


§ 11 Generalsekretär / Geschäftsführer

 

1. Der Generalssekretär / Geschäftsführer erledigt die Geschäfte gemäß der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse des Vorstandes. Er ist dem gesetzlichen Vorstand gemäß § 26 Abs. 2 BGB weisungsgebunden.

 

2. Im Verhinderungsfalle wird der Generalsekretär / Geschäftsführer durch den Vize-präsidenten vertreten.


§ 12 Leiter Finanzen /  Schatzmeister

 

1. Der Leiter Finanzen / Schatzmeisterinn führt die Aufsicht über die Finanzen und erledigt die Geldangelegenheiten der A.D.D.I. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung und Aufzeichnung der Vermögenswerte der A.D.D.I. Für jedes Geschäftsjahr ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

 

2. Im Verhinderungsfalle wird der Leiter Finanzen durch den Generalsekretär / Geschäftsführer vertreten.


§ 13 Pressereferentin / Pressereferent

 

1. Der Pressereferent sorgt für die Publizierung der Ziele der A.D.D.I. und berichtet über die Arbeiten der Organisation in der Öffentlichkeit, insbesondere im Fachorgan, in Presse, Hörfunk, Fernsehen und Internet.

 

2. Im Verhinderungsfalle werden die Obliegenheiten des Pressereferenten von einer oder einem Beauftragten wahr-genommen.


§ 14 Bundesdisziplinbeauftrage und sonstige Funktionäre

Die Bundesdisziplinbeauftragten und sonstige Funktionäre Vorsitzende/der Vorsitzende vertreten die Belange Mitglieder in der gesamten Organisation. Ihnen obliegen die Organisation von A.D.D.I. Veranstaltungen und Überwachung der Ein-haltung von Disziplin Satzungen und Regelungen.


§ 15 Budokommission I.B.B.C.

1. Die Budokommission I.B.C. besteht aus den Vorsitzenden (Bundesdisziplinleitern) und den Mitgliedern (Budolehrer & Danträger) des I.B.B.C.

 

2. Die Budokommission hat folgende Aufgaben:

 

a) Ausarbeitung einer allgemeinen Prüfungs- und Verfahrensordnungen für Kyu- / Kup und Dan-Grade.

 

b) Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Prüfungsbestimmungen und der Verfahrensordnungen in der Bundesrepublik Deutschland.

 

c) Pflege und Weiterentwicklung von Technik, Budo-Theorie und Lehrmethoden, soweit nicht sportspezifisch durch die zuständigen Bundesgruppen bereits geregelt.

 

d) Verbreitung von Technik und Methoden, unter anderem durch Lehrgänge.

 

e) Wahrnehmung und Kontrolle von Pflichten und Aufgaben, die sich aus den allgemeinen Prüfungs- und Verfahrensordnungen sowie der Satzung ergeben.

 

f) Vertraglich geregelte Aufgaben.


Die Budokommission tritt bei Bedarf auf Einberufung durch das Präsidium des A.D.D.I. zusammen.
 

§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder der A.D.D.I.

 

1. Einzel- und Gruppenmitglieder (Vereine, Schulen, Klubs und Trainingsgemeinschaften) sowie Mitglieder des I.B.B.C und Kooperationspartner sind an diese Satzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen, Ordnungen und Beschlüsse der A.D.D.I. gebunden.

 

2. Alle ihnen vom Vorstand übertragenen Arbeiten führen die Mitglieder selbständig und in eigener Verantwortung durch, jedoch genießen sie bei Schwierigkeiten, die sich aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, den Schutz des A.D.D.I.

 

3. Die A.D.D.I. haftet gegenüber den von ihm beauftragten Mitgliedern nur insoweit, wie entsprechende Versicherungen abgeschlossen sind. Die A.D.D.I. haftet für Unfälle und deren Folgen darüber hinaus nicht. Dies gilt auch für Sachschäden.


§ 17 Rechtsangelegenheiten

 

1. Die Verwaltung Deutsche erläßt zur Regelung von Rechtsangelegenheiten in der A.D.D.I. eine Rechtsordnung. Sie bestellt einen Rechtsausschuß.

 

2. Zur Regelung von Rechtsangelegenheiten sind der Vorstand des A.D.D.I. und der, Rechtsausschuß in einem bestimmten Entscheidungsgremium zuständig. Das Nähere bestimmt die Rechtsordnung.

 

3. Der Rechtsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

 

4. Zur Anrufung des zuständigen Organs in Rechtsangelegenheiten sind berechtigt:

 

a) jedes Mitglied der A.D.D.I.

b) der Vorstand der A.D.D.I.

c) Dan-Kollegien oder Funktionäre


5. Die Organe in Rechtsangelegenheiten der A.D.D.I. können im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen folgende Ahndungen aussprechen:

 

a) Verweis

b) zeitliche Sperre der Teilnahme an Landes- und Bundesveranstaltungen sowie zeitliche Sperren für die Tätigkeit als Prüferin bzw. Prüfer oder Prüfling bei Dan- und Kyu- Prüfungen

c) zeitliche Beschränkung der Lehrtätigkeit

d) Geldbuße von Euro 25.- bis Euro 250.-

e) Entzug der Prüfungsabnahmeberechtigung

f) Amtsausübungsverbot

g) Amtsenthebung

h) Ruheverfügung von Mitgliedsrechten

i) Ausschluß
 

§ 18 Sportverkehr

 

Sportverkehr im Sinne der A.D.D.I. ist:
alle Veranstaltungen im Sinne der A.D.D.I., insbesondere Prüfungen, die im Rahmen seiner Satzung und Ordnungen von der A.D.D.I. und seiner angeschlossenen Mitglieder und Fachabteilungen ausgerichtet und / oder durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Aktivitäten mit dem Charakter des Freizeit- und Breitensports.

 

§ 19 Sportliche Kontakte und Kooperationen

 

Die Organisation pflegt mit international anerkannten und einwandfreien Verbänden oder sportlichen Vereinigungen im In- und Ausland freundschaftliche und sportliche Beziehungen. Sie ist ständig bestrebt, mit anderen Verbänden und Organisationen auf unabhängiger Grundlage zusammen zuarbeiten. Die Organisation richtet in diesem Rahmen auch in Zusammenarbeit nationale und internationale Lehrgänge, Seminare, Meisterschaften und Weiterbildungen aus. Alle Veranstaltungen im Sinne der A.D.D.I., insbesondere Prüfungen, die im Rahmen seiner Satzung und Ordnungen von der A.D.D.I. und seiner angeschlossenen Mitglieder und Fachabteilungen ausgerichtet und / oder durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Aktivitäten mit dem Charakter des Freizeit- und Breitensports.


§ 20 Repräsentanten & Erfüllungsgehilfen

 

Repräsentanten und Erfüllungsgehilfen können nur von der Vorstandschaft ernannt und je nach Bedarf von der Organisation eingesetzt werden. Die jeweiligen Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen haben in Absprache und mit der ausdrücklichen Genehmigung des Präsidiums bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Sollte ein Repräsentant oder Erfüllungsgehilfe gegen die Interessen und Satzungen bzw. Richtlinien der Organisation verstoßen, so behält die Organisation  sich vor, diesen Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen unverzüglich von seiner Funktion zu entbinden und die Aufgaben bis zu Neuvergabe selbst zu übernehmen.


§ 21 Verwendung durch Dritte von Organisationsemblemen und Medien

 

Die Organisations-Embleme, Druck-, Medien- und Materialerzeugnisse der A.D.D.I.  unterliegen dem international-gesetzlichen Marken- und Copyrightschutz. Bei Verwendung jeglicher Art und Umfang durch Dritte, also auch angeschlossenen Mitgliedern bedarf es der ausschließlichen und schriftlichen Genehmigung, durch das Präsidium bzw. dem Präsidenten der Organisation. Jegliche ungenehmigte oder widerrechtliche Verwendung gleich in welcher Art, Güte und Umfang stellt einen Straftatbestand nach HGB und BGB dar und kann erhebliche finanzielle Strafen (in erster gerichtlicher Instanz bis zu 50.000 €) mit sich führen. Dieses gilt auch im Falle eines nicht befolgten Wiederruf einer in Ausnahme erteilten Nutzungsgenehmigung.


§ 22 Organisations-Budo-Sporpass & Mitgliederausweis-Karte

 

Der Organisations-Budo-Sportpass und oder die Mitgliederausweis-Karte ID-Card weist den Inhaber als ein offiziell registriertes Mitglied der Organisation aus. Mit dem Besitz ist der Inhaber berechtigt an Veranstaltungen der Organisation zu ermäßigten Gebühren aktiv teilzunehmen. Weiterhin stellt der Organisations-Budo-Sportpass und / oder die Mitgliederausweis-Karte die offizielle Legimitation der Mitgliedschaft des Inhabers in der Organisation da. Dieses gilt insbesondere bei Prüfungen und Lehrgangsteilnahmen. Eine Nachahmung / Verfälschung dieser offiziellen Dokumente wird von der Organisation als grober Verstoß gegen die Organisationssatzung angesehen und entsprechend verfolgt. Auch bei diesen Organisations-materialien handelt es sich um ein Eigentum der A.D.D.I., welche unter dem Copyright und Markenschutz steht.

 

Der Organisations-Budo-Sportpass und die Mitgliederausweis-Karte sind ein offizielles Dokument der Organisation und auch als solches zu behandeln, das heißt:

 

Alle Daten müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen nicht verfälscht werden.


Eine Beschädigung dieser Dokumente durch z.B. fehlendene oder falsche Angaben oder Unkenntlichkeit, muß der Geschäftsstelle unverzüglich gemeldet werden. Das entsprechende Dokument ist der Geschäftstelle zwecks Entwertung und Austausch zuzuführen.


Der Organisations-Budo-Sportpass muß alle erforderlichen Eintragungen ordnungsgemäß aufweisen (Stempel und Unterschrift der Organisation und der Schule / Verein, vollständige Anschrift, Foto und Unterschrift des Inhabers, sowie eine gültige Jahressichtmarke.


Der Organisations-Budo-Sportpass und / oder die Mitgliederausweis-Karte sind bei jeder offiziell-sportlichen Aktivität (im Rahmen von Lehrgängen, Meisterschaften oder Turnieren)  mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.


§ 23 Berücksichtigung der besondere Rechte der Mitglieder auf Datenschutz

 

Alle Daten und Informationen eines Mitgliedes werden und dürfen nur im Rahmen und Zwecke der Mitgliedschaft und in anderen Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds verwendet und verarbeitet werden. Jedes Mitglied (Schul- / Vereins oder Clubleiter), Funktionär, Erfüllungsgehilfe u.a. ist verpflichtet, die zu Verfügung gestellten Daten und Informationen eines Mitglied nur innerhalb im Rahmen der erforderlichen Organisationsarbeit und nur im erforderlichen Masse zu verwenden, sowie diese nicht ohne Zustimmung des Mitgliedes an Dritte zu übermitteln. Funktionäre, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder und Dritte, die Daten für andere Zwecke und ohne Zustimmung des Datengebers nutzen, veröffentlichen oder zu eigenen Zwecken nutzen werden auf Lebenszeit ausgeschlossen, und müssen mit rechtlichen Schritten im Bezug des gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzgesetz rechnen.


§ 24 Verwaltung und Verwendung von finanziellen und materiellen Mitteln

 
Diese werden von der Geschäftsstelle zweckmäßig und ausschließlich für sportliche, organisatorische, kulturelle, verwaltungstechnische und betriebserhaltene Zwecke  verwaltet und eingesetzt.


§ 25 Ermächtigung

 

1.) Der Präsident ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Organisationsvermögen bei der Auflösung beziehen.

 

2.) Im Todesfall des Präsidenten gilt die Übernahme durch das vertretende Präsidiumsmitglied, (Vize Präsident) oder eine vom Präsidenten bestimmte Person (letzte schriftlich hinterlegte Verfügung).


§ 26 Auflösung der A.D.D.I.

 

1. Die A.D.D.I. kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Versammlung aufgelöst werden.

 

2. Zum Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gem. § 6 erforderlich.

 

3. Bei Auflösung der A.D.D.I. oder bei Wegfall deren gemeinnützige Zwecke fällt das Vermögen der A.D.D.I. an eine wohltätige Stiftung im Bereich des Sports die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 27 Satzungsanpassungen

 

Das Organisationspräsidium kann alle Satzungen und Richtlinien im erforderlichen Sinne der Organisation und deren Mitglieder jederzeit ändern, erweitern oder anpassen wenn diese nicht mehr zeitgemäß oder dem Sinn und Zweck der Organisation und dessen Mitglieder nicht dienlich sind.


§ 28 Inkrafttreten

 

Diese Organisationssatzung tritt mit Beschluss vom 01.07.2010 in Kraft. Notwendige bzw. erforderliche Anpassungen oder Änderungen bleiben vorbehalten.

 
Das Präsidium der A.D.D.I.                                                                                                                                  München, den 01.07.2010

GEBÜHREN-ORDNUNG

1.Beiträge


1.1 Mitgliedsbeiträge

 

a) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe das Präsidium festlegt.

 

b) Der Jahresbeitrag für Einzelmitglieder (ohne Altersbeschränkung) beträgt 5,00 €.


c) Der Jahresbeitrag für Mitglieder in Schulen, Vereinen oder Clubs (ohne Altersbeschränkung) beträgt 5,00 €.


d) Die Mindeststärkenmeldung (bei Vereine & Schulen) beträgt 10 Mitglieder pro Jahr


e) Die Mindeststärkenmeldung (bei Gruppen / Clubs) beträgt 6 Mitglieder pro Jahr.


f)  Der einmalige Beitrag für die Ausstellung eines persönlichen Organisations-Budo-Sportpass, beträgt 7,00 €.


g) Vereine und Schulen, die direkt der A.D.D.I.  angeschlossen sind, und eine Budo-Disziplin ausüben, zahlen

keinen Aufnahme- und Jahresbeitrag.


h) Die Mitglieder gemäß (c) melden der Geschäftstelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Stärke Ihrer Gruppe in ihrer Schule / Verein oder Club für das vergangene Jahr mit Stichtag 31. Dezember.


i) Der Jahresbeitrag wird bargeldlos via Gebührenrechnung erhoben. Die Überweisung hat jährlich in der ersten Woche des Monats Februar durch die jeweilige Schule / Verein oder Club bzw. bei Einzelmitgliedschaft durch das
Mitglied selbst unaufgefordert zu erfolgen. Im Gegenzug wird dem Mitglied die Jahressichtmarke auf dem Postwege übersandt (Verein/Schulen und Clubs). Einzelmitglieder senden zur Freigabe ihren Budopass mit einem ausreichend frankierten und adressierten Rücksendeumschlag an die Verwaltung ein.

 

2.Gebühren

 
2.1 Prüfungsgebühren

Die Höhe der Prüfungsgebühren der jeweiligen Vereine, Schulen und Clubs wird von diesen entsprechend der Wirtschaftlichkeit selbst vorgenommen. Die A.D.D.I. erhebt zu keinem Zeitpunkt eine Gebührenabgabe von
Prüfungsgebühren.


2.2 Startgebühren (Wettkämpfe / Meisterschaften)

Die Höhe der Startgebühren wird im Rahmen des Umfangs und der Wirtschaftlichkeit durch den jeweiligen Veranstalter / Ausrichter festgelegt und ist in einer Ausschreibung zu veröffentlichen.


2.3 Strafgebühren (Wettkämpfe / Meisterschaften)

Alle Strafen und Ordnungsbeiträge, die durch den Rechtsausschuß und nach der Rechts- und Verfahrensordnung


2.4 Lehrgangsgebühren

Die Höhe der Lehrgangsgebühren wird im Rahmen des Umfangs und der Wirtschaftlichkeit  durch den jeweiligen Veranstalter / Ausrichter festgelegt und ist in einer Ausschreibung zu veröffentlichen.


2.5 Teilnahmegebühren organisationsfremder Teilnehmer

Personen, die an Organisationsveranstaltungen (Lehrgänge, Turniere, Seminare) teilnehmen wollen und nicht der Organi-sation angeschlossen sind, haben eine höhere Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Teilnahmegebühr wird im Rahmen des Umfangs und der Wirtschaftlichkeit festgelegt und ist in einer Ausschreibung zu veröffentlichen.


2.6 Bearbeitungs- und Mahngebühren

a) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung und Registratur eines neuen Budo – Systems wird eine Sachbearbeitungs- und Schutzgebühr erhoben. Sie ist an die Verwaltung nach der Zustellung des Gebühren-bescheids zu entrichten. Die Gebühr beträgt 35,00 €.

 

b) Soweit Zahlungen an die Verwaltung nicht fristgerecht erfolgen, trägt derZahlungspflichtige die Gebühren für Zahlungserinnerung und Mahnung.

 

c) Die Gebühren für Zahlungserinnerungen 5,00 €.

 

d) Die Gebühren für Mahnungen betragen 10,00 €.

 

Porto- und Einschreibgebühren sind zu (b) und (c) zusätzlich in Rechnung zu stellen.


2.7 Bearbeitungs-, Ausstellungs-, und Materialiengebühr

 

a) Für die Bearbeitung und materielle zur Verfügungstellungvon Lizenzen (Prüferstempel, Lizenzurkunde, Organi-sations-Budo-Sportpass, Urkunden usw., wird eine Sachbearbeitungs- und Schutzgebühr erhoben. Sie ist an die Verwaltung nach der Zustellung des Gebührenbescheids / Rechnung zu entrichten.

 

Die Gebühr beträgt im Einzelnen:

 

Prüferlizenz A 65,00 €  Prüferlizenz B 45,00 € Kampfrichterlizenz 15,00 €  Organiations-Budo-Sportpass 7,00 €

 

3. Kostenumlagen

a) Die bei einer Prüfung entstehenden Kosten wie; (Raumkosten, Spesen und Aufwand der Prüfer usw.) trägt der Ausrichter, der sie in Form einer Umlage von den Prüflingen zusätzlich zu den Prüfungsgebühren erheben kann. Dabei darf er nur Kosten anteilig erheben, die tatsächlich entstanden sind.


b) Bei Lehrveranstaltungen der A.D.D.I. sollen möglichst keine Teilnehmergebühren und Umlagen erhoben werden. Sie dürfen grundsätzlich nur zur Abdeckung der Veranstaltungskosten erhoben werden.

 

4 . Materialkosten (Materiallager – AMOOS)

 

a) Die Kosten für den Verkauf von Materialien (Urkunden, Pässe, Aufnäher, Trainingsanzüge usw.) gehen aus der jeweilig gültigen Preisanzeige im AMOS (Association Member Online System) hervor. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung. Die einzelnen Preise werden auf Vorschlag der Funktionäre und dem Präsidium in Abstimmung mit den Mitgliedern festgesetzt.

 

b) um für die Vereine, Schulen, Clubs und Gemeinschaften eine möglichst zeitnahe und kostenfreie Abwicklung zu gewährleisten, werden alle Aufträge nach Eingang voll elektronisch erfaßt und bearbeitet. Hierzu werden den Vereinen, Schulen, Clubs und Gemeinschaften bzw. dessen Beauftragter und Berechtigter eine sogenanntes elektronisches Einkaufskonto kostenfrei zur Verfügung gestellt, über welche alle Aufträge abgewickelt werden können. Bei Verschickung von Jahressichtmarken, Pässen, Urkunden und anderen Artikeln geht das Porto immer zu Lasten des Auftraggebers / Bestellers. Alle Materialien werden nur an Bestellberechtigte (Schul- / Vereins- oder und nach vollständiger Bezahlung an diesen versendet.


5. Ausgleichszahlungen


5.1 Dienstreisen

a) Die für die Organisation tätigen Vorstandsmitglieder und Fachbereichsleiter erhalten für ihre ehrenamtliche Arbeit naturgemäß keine Honorare, jedoch aber nachweislich entstandene Auslagen, wie z.B. durch; Telefon, Porto, Fax, Büromaterial, sowie kleine Fahrten zur Erledigung von Amtsgeschäften gegen Nachweis in Form von Einzelbelegen diese Aufwendungen am Ende eines Kalenderjahres zurückerstattet, sofern Sie nicht bereits anderweitig entschädigt wurden. Dieses schließt auch erforderliche und genehmigte Dienstreisen im Auftrage der Organisation mit ein. Als Dienstreisen gelten Reisen zur Erledigung von Aufgaben der jeweiligen Tätigkeit. Das Präsidium regelt, welcher Personen-kreis berechtigt ist Dienstreisen auszuführen und wer sie zu genehmigen hat.


b) Dienstreisen sind in den dafür vorgesehenen Vordrucken einzeln oder in der vom Präsidium anerkannten Aufstellungen zu mehreren zusammengefaßt abzurechnen. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel und Taxis, sowie Reisenebenkosten sind in jedem Fall Belege beizufügen. Bei Benutzung des eigenen KFZ werden die tatsächlich entstandenen Reisekosten nach individuellen Verbrauch (PKW Klasse) und Tageskurs für die entsprechende Betankungsart vergütet.
Es sind dabei nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften zu bilden, für jede weitere mitgenommene Person werden jeweils 0,02 € zusätzlich vergütet.

 

c) Bei Kampfrichtereinsätzen ist, sofern diese geschlossen aus einer Region anreisen, auf die Bildung von Fahrge-meinschaften nach Möglichkeit durch den zuständigen Bundes-kampfrichter hinzuwirken und die ordnungsgemäße Abrechnung zu kontrollieren. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen.Fahrtkosten gegen Belege erstattet. Bei Reisen mit der Bahn ist 2. Klasse unter Berücksichtigung der günstigsten Verbindung und Rabatte abzurechnen.


d) Flugkosten werden nur in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Vizepräsident und oder dem Präsidenten erstattet, wenn die Flugkosten höher sind als die Bahn- bzw. Kfz-Kosten.


e) Übernachtungskosten (pauschal ohne Beleg bis 20,00 €, mit Beleg bis 50.- €) werden nur dann erstattet, wenn der Heimatort bis 24:00 Uhr nicht mehr erreicht werden kann. Wird durch Zahlungsbeleg nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten um 4,50 € zu kürzen.


f) Jede Maßnahme muss einzeln und geschlossen abgerechnet werden, d.h. keine zeitversetzten Teilabrechnungen.


g) Jede Abrechnung muss zeitnah, d.h. innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Spesen- und Honorarabrechnungen etc. muss der jeweilige Zahlungsempfänger auf jeden Fall selbst/eigenhändig unterschreiben, der jeweilige Ressort-
leiter zeichnet gegen.

 

h) Ist ein Präsidiumsmitglied zugleich Zahlungsempfänger, zeichnet der Präsident gegen.


i) Auf den Reisekostenabrechnungen sind nur die jeweiligen persönlichen Reisekosten abzurechnen. Mitfahrer belegen Kosten für Übernachtung, Verpflegung etc. auf einem eigenen Reisekostenformular.


5.2 Kampfrichtertätigkeit

Kampfrichtertätigkeit während offiziellen A.D.D.I. Meisterschaften und Turniere kann mit einer pauschalen Aufwands-entschädigung vergütet werden. Die Art und Weise, sowie die Höhe der Vergütung, wird von der Art und Umfang der Veranstaltung abhängig gemacht.

 

5.3 Andere Tätigkeiten
Bei Tätigkeiten, die vorstehend nicht erwähnt wurden, kann eine Aufwandsentschädigung frei vereinbart werden.


6. Schlussbestimmung

Über alle Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten die in dieser GBO im Einzelnen nicht geregelt sind entscheidet die Verwaltung bzw. der Leiter Finanzen.


7. Anpassungen

Das Präsidium kann alle Ordnungen und Richtlinien im erforderlichen Sinne der Organisation und deren Mitglieder jederzeit ändern, erweitern oder anpassen wenn diese nicht mehr zeitgemäß oder dem Sinn und Zweck der Organisation und dessen Mitglieder nicht dienlich sind.


8. Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Beschluss vom 01.07.2010 in Kraft. Notwendige bzw. erforderliche Anpassungen oder Änderungen bleiben vorbehalten.


Das Präsidium der A.D.D.I.                                                                                                                                  München, den 01.07.2010

BUDOPASS-ORDNUNG

1. Allgemeines

 

1.1  Die Mitgliedschaft in der Organisation wird durch den Organisationspass und oder Mitglieder-ID-Card nachgewiesen.

 

1.2   Die Gültigkeit des Organisationspasses wird durch Stempel und Unterschrift der ausstellenden Organisation und des

        Vereins sowie die Jahressichtmarke nachgewiesen.

 

1.3   Der Organisationspass ist Eigentum der A.D.D.I. MARTIAL ARTS ORGANIZATION. Jeder Budoka darf grundsätzlich nur

        einen Organisationspass und oder Mitglieder-ID-Card besitzen.

 

        Die Organisationspässe von minderjährigen Budoka sollen von den Mitgliedsvereinen oder Schule verwaltet werden. Ab

        dem 18. Lebensjahr kann der Pass gegen Unterschrift an den Budoka ausgehändigt werden.

 

1.4   Der Organisationsausweis und die Mitglieder-ID-Card ist als Legitimation vorzulegen. Die Start berechtigung gilt nur für den

        Verein, Schule oder Club welcher im Pass aktuell eingetragen ist.


2. Allgemeine Eintragungen

 

2.1   Der A.D.D.I. Organisationspass enthält folgende Angaben:
        über den Ausweisinhaber:
        • Name und Vorname(n)
        • Geburtsdatum
        • Anschrift
        • Lichtbild

        Nach 10 Jahren und nach 20 Jahren ist jeweils ein neues Lichtbild einzukleben, soweit das 30. Lebensjahr noch nicht

        vollendet ist.


2.2  weitere Angaben über:
       • Name des Vereins / Schule oder Club
       • Eintrittsdatum
       • Ausstellungsdatum
       • Stempel und Unterschrift des Vereins / Schule oder Club und der Organisation
       • Wechsel des Vereins, mit Datum des Eintritts in den neuen Verein, Unterschrift und Stempel des neuen Vereins / Schule

          oder Club.


3 Kyu / Kup – Prüfungen

 

3.1  Bei Kyu / Kup (Schülerprüfungen) wird der Eintrag des Grades von lizenzierten Prüfern der Organisation  vorgenommen. Der

       Prüfer  fügt  nach bestandener Prüfung einen Prüfer-stempelabdruck  in das Feld „Stempel und Unterschrift“ und entwertet

       diese mittels des personalisierten Prüferstempels. Die Prüfernummer kann auch im Feld „Unterschrift -Prüfer“ eingetragen

       werden.

 

3.2  Sämtliche Kyu / Kup Prüfungs-Felder müssen mit Prüferstempel versehen sein, gleichgültig, ob ein Grad übersprungen oder

       ein Prüfling zu einem Kup- / Kyu-Grad überprüft wurde. (Entfällt bei Neuaufnahmen von Vereinen, Schulen und Clubs in die

       Organisation).

 

3.3  Der Prüfer bestätigt im Feld „Prüfer" die abgenommene Kyu- / Kup Prüfung durch seine Unterschrift.


4. Dan-Prüfungen

 

4.1  Der Prüfer bestätigt im Feld „Prüfer" die abgenommene Kyu- / Kup Prüfung durch seine Unterschrift.

 

4.2  Bei Dan-Prüfungen wird der Eintrag des Grades vom Präsidium, oder deren  Beauftragte vorgenommen. Im Feld Stempel

       und Unterschrift ist die Prüfung mit dem Siegel der Organisation zu bestätigen.

 

4.3  Werden Sportler, die von außerhalb der A.D.D.I. kommen und Mitglied sind, zu einem Organisations Dan-Grad überprüft, so

       entfällt die Ziffer 3.3 . Die Kosten für das Anerkennungsverfahren, falls keine Überprüfung erfolgte, trägt der Antragsteller. Sie

       betragen 50% der Organisations – Dan-Prüfungsgebühr und sind an die Organisation zu entrichten.

 

4.4   Die Prüfer einer Dan-Prüfung bestätigen mit ihrer Unterschrift im Feld „Stempel und Unterschrift“ die abgenommene

        Prüfung.


5. Sonstige Eintragungen

 

5.1   Im Pass können eingetragen werden:
        - Ehrenämter auf Landes- / Bundesebene (einzutragen durch den Organisationspräsidenten)
        - Lizenzen auf Landes- / Bundesebene     (einzutragen durch den Bundesprüfungsbeauftragten oder Disziplinleiter)

        - Lehrgänge auf Landes- / Bundesebene   (einzutragen durch den zuständigen Referenten auf Landes- Bundesebene)

        - Erfolge ab dritten Platz auf Landebene    (einzutragen durch die Wettkampfleitung)


5.2   Im Falle einer KO-Sperre ist der Organisationsausweis und  Mitglieder-ID-Card einzuziehen und
        der Organisation zuzuleiten. Die Rückgabe des Organisationsausweis und Mitglieder-ID-Card 
        nach Ablauf  der jeweiligen Speerfrist erfolgt nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der  
        Wettkamptauglichkeit.

 

6. Zuständigkeiten

 

6.1  Die Ausstellung von Organisationsausweisen und Mitglieder-ID-Karten wird ausschließlich vom Organisationspräsidium

       delegiert.

 

6.2  Diese stellt auch bei Verlust des Organisationsausweis und oder der Mitglieder-ID-Card eine Zweitschrift aus.

       Organisationspässe und oder Mitglieder-ID-Karten, die unter falschen Voraussetzungen ausgestellt werden, erklären diese

       für ungültig.

 

6.3  Eine Zweitausfertigung kann auch ausgestellt werden, wenn die für die jeweiligen Eintragungen vorgesehenen Passseiten

       vollständig ausgefüllt sind oder sich der Mitglieder-ID-Card Status geändert hat. In diesem Fall sind die Angaben der Ziffer 1

       bis 6.0 der Passordnung durch das Präsidium zu übertragen und die Eintragungen der letzten Kyu- / Kup- / Dan-Prüfung zu

       bestätigen. Eine Startberechtigung besteht nur noch bei Vorlage der gültigen Zweitausfertigung. Der letzte Ausweis ist

       entsprechend mit der Kennzeichnung „Zweitausfertigung“ zu kennzeichnen. Er muss die gleiche Passnummer tragen wie

       der Originalpass.

 

6.4  Vertreter der Organisation können bei falschen oder fehelenden Angaben den Organisationspass einziehen. Sie leiten den

       Organisationspass dann zur Prüfung und Entscheidung an den Bundesprüfungsbeauftragten weiter.

 

6.5  Die Vereine, Schulen oder Clubs tragen die vorgesehenen Angaben über einen Vereins- Schul- oder Clubwechsel

       selbstständig ein. Nach jeder Eintragung wird der Organisationspass der Organisationsverwaltung (Präsidium) zur

       Abstempelung vorgelegt. Ohne Stempel der Organisation sind die Eintragungen ungültig.

 

6.6  Verstöße gegen die Mitglieds-Pass und Ausweisordnung werden durch den Rechtsausschuss der Organisation geahndet.

 

7. Anpassungen

        Das Präsidium kann alle Ordnungen und Richtlinien im erforderlichen Sinne der Organisation und deren Mitglieder

        jederzeit ändern, erweitern oder anpassen wenn diese nicht mehr zeitgemäß oder dem Sinn und Zweck der

        Organisation und dessen Mitglieder nicht dienlich sind.


8. Inkrafttreten

      Diese Gebührenordnung tritt mit Beschluss vom 01.07.2010 in Kraft. Notwendige bzw. erforderliche Anpassungen

      oder Änderungen bleiben vorbehalten.


Das Präsidium der A.D.D.I.                                                                                                                                  München, den 01.07.2010

PRÜFUNGSPROGRAMME UND PRÜFUNGSORDNUNGEN

Prüfungsprogramme - Prüfungsordnungen - Satzungen und Ausbildungsprogramme sind nur für unsere Mitglieder auf Anfrage an die Verwaltung zur Einsicht und Verwendung erhältlich.

 

Wir bitten um ihr Verständniß